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Alkohol am Steuer

Nicht nur, dass es teuer werden kann, erwischt einem die Polizei, wenn man alkoholisiert noch Auto fährt, gefährdet man damit sein eigenes und das Leben anderer! Ein dicker Strafzettel ist da noch das kleinste Problem. Du kannst den Führerschein für eine bestimmte Zeit oder ganz verlieren und musst mit rechtlichen Folgen rechnen. Bist du alkoholisiert, wirst du auch mit deiner Versicherung Probleme bekommen. Am schlimmsten ist natürlich ein Unfall mit Personenschaden! Es soll daher sicher nicht heißen: „Hoffentlich werde ich nicht aufgehalten, sondern hoffentlich passiert nichts!“
      
Grundsätzlich heißt es Finger weg vom Alkohol, wenn ich mit einem Fahrzeug unterwegs bin. Du glaubst, mit weniger als 0,5 Promille könne nichts passieren?! Da liegst du ziemlich falsch! Schon geringe Mengen Alkohol können zuviel sein.

In Österreich gilt seit Jänner 1998 – wie auch in 20 weiteren europäischen Staaten – für Kraftfahrzeuglenker/innen ein höchst zulässiger Blutalkoholwert von 0,5 Promille. Für Führerscheinneulinge gilt während der ersten beiden Jahre nach Führerscheinerteilung eine Promillegrenze von 0,1. Als Faustregel gilt: nach einem Standardglas Alkohol hast du ca. 0,2 Promille, nach 2-3 Gläsern ca. 0,5 Promille. Dann darfst du also nicht mehr fahren – egal mit welchem fahrbaren Untersatz du unterwegs bist. Denke aber daran, dass jedes Glas Alkohol bereits das Unfallrisiko erhöht.

Bereits mit geringen Mengen Alkohol im Blut kommt es zu Ausfallserscheinungen.

Informationen werden vom Gehirn langsamer verarbeitet.
Folgen: Die Reaktionszeit verlängert sich drastisch. Der Weg „Auge-Gehirn-Bremsen“ dauert um Sekunden länger.

Die Realität wird verzerrt.
Folgen: Man hat Schwierigkeiten beim Einschätzen der Entfernung entgegenkommender Fahrzeuge, riskantes Fahren (gewagtes Überholen, zu dichtes Auffahren).

Das Sehvermögen verschlechtert sich (Tunnelblick)
Folge: In nüchternem Zustand hat das Auge einen Sichtradius von beiden Fahrstreifen plus Gehsteige einer Fahrbahn. Dieser Radius verkleinert sich mit Zunahme der Promille. Verkehrszeichen werden übersehen.

Als Fahrer überschätzt man sich selbst und die Risikobereitschaft nimmt zu.
Folge: Wesentlich riskantere Fahrweise und die Rücksichtslosigkeit nimmt zu.

Standardgläser

Ein Standardglas ist eine Maßeinheit, um trotz des unterschiedlichen Alkoholgehalts verschiedener Getränke, die Bezeichnung Glas als Mengenangabe in Hinblick auf Reinalkoholkonsum verwenden zu können Oder anders gesagt durch die Bezeichnung Standardglas enthält jedes (Standard-)Glas eines Getränkes gleich viel Alkohol, egal ob es sich jetzt um ein Glas Bier, Wein oder Schnaps handelt. Ein Standardglas enthält immer 10-12 Gramm Alkohol.

Wie groß ist nun ein Standardglas für welches Getränk:

  • Bier 0,3l (Seiderl)
  • Wein 0,1l (knappes Achterl)
  • Schnaps 0,025l oder 2,5cl

Rechtliche Folgen bei Alkohol am Steuer

Fährt man in Österreich in betrunkenem Zustand (0,5 Promille und mehr), so ist das ein strafrechtliches Vergehen. Zur Bestimmung des Blutalkoholspiegels wird von der Exekutive im Straßenverkehr der „Alkomat“ eingesetzt. In zwei unabhängigen Messvorgängen wird die Atemalkoholkonzentration gemessen und umgerechnet. Der niedrigste der beiden Messwerte ist maßgeblich. Achtung: Eine Verweigerung des Alkoholtests wird einem gemessenen Blutalkoholgehalt ab 1,6 Promille gleichgesetzt und zieht auch dieselben Rechtsfolgen nach sich.

Alkoholgrenzen und Rechtsfolgen für BesitzerInnen des Probeführerscheins der Klassen A, B, C, Unterklasse C1 (bis 7,5 t) und D

Alkoholgrenzen

Rechtsfolgen

Von 0,1 ‰ bis 0,49 ‰ 



   
 

keine Strafen
kein Führerscheinentzug*
Nachschulung
Probezeitverlängerung um 1 Jahr
  

von 0,5 ‰ bis 0,79 ‰







Strafe: EUR 218,02 bis EUR 3.622,64
beim 1. Mal: kein Führerscheinentzug (Androhung)
innerhalb eines Jahres:
beim 2. Mal: mind. 3 Wochen Führerscheinentzug
beim 3. Mal: mind. 4 Wochen Führerscheinentzug
Nachschulung
Probezeitverlängerung um 1 Jahr
  


von 0,8 ‰ bis 1,19 ‰







  

Strafe: EUR 581,38 bis EUR 3.622,64
Führerscheinentzug:
4 Wochen bzw. mind. 3 Monate bei einem verschuldeten Unfall oder im Wiederholungsfall
Führerscheinabnahme** an Ort und Stelle
Nachschulung
Probezeitverlängerung um 1 Jahr
  

von 1,2 ‰ bis 1,59 ‰





   

Strafe: EUR 872,07 bis EUR 4.360,37
Führerscheinentzug:
mind. 3 Monate
Führerscheinabnahme an Ort und Stelle
Nachschulung
Probezeitverlängerung um 1 Jahr
   

ab 1,6 ‰ oder bei Verweigerung des Alkoholtests






Strafe: EUR 1.162,76 bis EUR 5.813,83
Führerscheinentzug:
mind. 4 Monate
Führerscheinabnahme an Ort und Stelle
amtsärztliche Untersuchung
verkehrspsychologische Untersuchung
Nachschulung
Probezeitverlängerung um 1 Jahr

 

Alkoholgrenzen und Rechtsfolgen für FührerscheinbesitzerInnen der Klassen A, B, Unterklasse C1 (bis 7,5 t), der Klasse F über 20 Jahre und MopedfahrerInnen ab dem vollendeten 20. Lebensjahr

 

Alkoholgrenzen

Rechtsfolgen

Von 0,1 ‰ bis 0,49 ‰ 


   
 

keine Strafen
kein Führerscheinentzug*
kein Lenkverbot
 

von 0,5 ‰ bis 0,79 ‰



 



Strafe: EUR 218,02 bis EUR 3.622,64
beim 1. Mal: kein Führerscheinentzug bzw. kein Lenkverbot** (Androhung)
innerhalb eines Jahres:
beim 2. Mal: mind. 3 Wochen
beim 3. Mal: mind. 4 Wochen
    

von 0,8 ‰ bis 1,19 ‰ 











  

Strafe: EUR 581,38 8 bis EUR 3.622,64
Führerscheinentzug bzw. Lenkverbot:
4 Wochen
Führerscheinabnahme an Ort und Stelle (dies gilt nicht für MopedfahrerInnen, die keinen Führerschein besitzen)
von 1,2 ‰ bis 1,59 ‰ Strafe: EUR 872,07 bis EUR 4.360,37
Führerscheinentzug bzw. Lenkverbot:
mind. 3 Monate
Führerscheinabnahme*** an Ort und Stelle (dies gilt nicht für MopedfahrerInnen, die keinen Führerschein besitzen)
Nachschulung
  

von 1,2 ‰ bis 1,59 ‰




   

Strafe: EUR 872,07 bis EUR 4.360,37
Führerscheinentzug:
mind. 3 Monate
Führerscheinabnahme an Ort und Stelle
Nachschulung 
   

ab 1,6 ‰ oder bei Verweigerung des Alkoholtests





Strafe: EUR 1.162,76 bis EUR 5.813,83
Führerscheinentzug bzw. Lenkverbot:
mind. 4 Monate
Führerscheinabnahme an Ort und Stelle (dies gilt nicht für MopedfahrerInnen, die keinen Führerschein besitzen)
amtsärztliche Untersuchung
verkehrspsychologische Untersuchung
Nachschulung

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